Nachrichten

Kirchliche Angebote sind im November möglich


2. November 2020

Maßnahmen in Gottesdiensten und Veranstaltungen.

Die durch die Staatsregierung erlassene Corona-Schutzverordnung vom 30. Oktober 2020 gilt ab dem 2. November 2020 im gesamten Bereich des Freistaates Sachsen. 

Dies bedeutet für unsere Landeskirche jetzt: 

  • Das Gebot der Kontaktbeschränkung muss verantwortlich umgesetzt werden. Nur so lassen sich die Zahlen der Neuinfektionen wirkungsvoll begrenzen. 
  • Folgende Maßnahmen sind in allen Gottesdiensten und Veranstaltungen umzusetzen:
    • Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern in allen Gottesdiensten und Veranstaltungen
    • durchgängiges Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (ausgenommen hiervon sind nur die liturgisch Handelnden bzw. Sprechenden, gemeint sind damit Einzelpersonen; auf die Mindestabstände zu anderen Menschen ist dabei zu achten)
    • personenbezogene Kontaktdatenerfassung und deren (vor dem Zugriff Dritter geschützte) Aufbewahrung für einen Monat (sofern Sie nicht die Teilnehmendenkarte der EVLKS nutzen, achten Sie bitte darauf, dass die Kontaktnachverfolgung folgende Angaben beinhalten muss: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Postleitzahl).
    • Vorliegen und Umsetzung eines schriftlichen Hygienekonzeptes mit darin ermittelten maximalen Belegungszahlen unter Einhaltung der 1,5 m Abstand und Benennung eines Ansprechpartners für die Einhaltung des Hygienekonzeptes für jeden Gottesdienst und jede Veranstaltung 
    • allgemeine Hygiene-Maßnahmen und regelmäßiges Lüften von Räumen
  • Das Abendmahl sub una (nur Hostie) kann dort gefeiert werden, wo es seelsorglich erforderlich ist.
  • Kirchliche und weltliche Trauerfeiern finden unter Beachtung der oben genannten Regeln statt. Bei kirchlichen Trauerfeiern – sowohl auf kirchlichen als auch auf weltlichen Friedhöfen – ist die Kirche Veranstalter und hat für die Umsetzung des Hygienekonzeptes zu sorgen. Bei weltlichen Trauerfeiern auf kirchlichen Friedhöfen hat der jeweilige Veranstalter (Angehörige, Bestatter) für die Umsetzung des kirchlichen Hygienekonzeptes zu sorgen.
  • Kirchen sollen – wo möglich – regelmäßig für einzelne Besucher/-innen geöffnet sein.
  • Christenlehre und Konfirmandenunterricht können unter Beachtung der oben genannten Regeln und in verantwortlichen Formaten stattfinden. Bei allen Angeboten muss im Einzelfall geprüft werden, ob und wie diese durchgeführt werden können. Zur Jugendarbeit verweisen wir auf die Hinweise des Landesjugendpfarramts.
  • Sitzungen kirchlicher Gremien (z.B. Kirchenvorstand, Kirchenbezirksvorstand, Dienstbesprechungen etc.) sind Leitungstätigkeit bzw. Arbeitssitzungen und sollen daher stattfinden, wenn möglich als Videokonferenz.
  • Sonstige Zusammenkünfte in kirchlichen Räumen, die der Religionsausübung dienen, sind daraufhin zu prüfen, ob sie notwendig und zu verantworten sind. Es ist auch zu prüfen, ob sie in anderen Formaten und Formen (Treffen von einzelnen Mitgliedern, digital, etc.) organisiert werden können.
  • Seelsorge-Besuche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern sind möglich und sollen entsprechend der örtlichen Besucher- und Hygienekonzepte durchgeführt werden.
  • Mitarbeitende mit einschlägigen Krankheitssymptomen melden sich bitte direkt beim Arzt und zeigen dies unverzüglich dem Arbeitgeber an. Die Arbeitsaufnahme erfolgt wieder, wenn ein negativer Test vorliegt. 

Unmittelbare Kontaktpersonen von Verdachtspersonen und bereits positiv getesteten Menschen (z.B. Haushaltsangehörige, Kollegen im selben Büro) zeigen dies dem Arbeitgeber an und begeben sich in Quarantäne,  bis ein negativer Test bei der Verdachtsperson bzw. bei Ihnen selbst vorliegt (bezahlte Freistellung für max. 3 Tage).  

Alle Empfehlungen finden Sie unter:
https://engagiert.evlks.de/mitteilungen/zum-umgang-mit-der-coronavirus-pandemie/